KPV Brandenburg Bildungswerk e.V.

Satzung

Satzung als PDF

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06. März 1992 beschlossen. 1. Änderung in der Mitgliederversammlung am 17.11.1995 und 2. Änderung in der Mitgliederversammlung am 26.05.2000 beraten und beschlossen.

 

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kommunalpolitische Vereinigung Brandenburg Bildungswerk e.V.“ (KPV Brandenburg Bildungswerk e.V.). Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Werder (Havel). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Das KPV Brandenburg Bildungswerk e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Angebote des KPV Brandenburg Bildungswerk e.V. sind allgemein zugänglich. Es vermittelt Bürgern politische Bildung auf christdemokratischer Grundlage, um sie zum staatsbürgerlichen Handeln in kommunalen Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden, Städte und Kreise zu befähigen, insbesondere durch Erstellen allgemeiner Grundlagen für die praktische Arbeit; Fachtagungen, Fachseminare, Kurse, Info, Treffs u.ä.; Wahren der Belange der Selbstverwaltungen im Rahmen der europäischen Einigungsbestrebungen; Herausgeben von Publikationen und Veröffentlichungen; Erteilen von Informationen und Auskünfte zu praktischen und rechtlichen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können natürliche Personen als Mitglied beitreten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Die Mitglieder, die innerhalb einer Frist von 3 Jahren an keiner Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit aus dem Verein aus.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören.

 

§ 4 Vereinsmittel

Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Zuwendungen, Teilnehmerbeiträgen und Spenden.

 

§ 5 Organe des Vereins sind

 – die Mitgliederversammlung
 – der Vorstand.

 

§ 6 Vorstand

Die Wahlzeit des 1994 durch die Mitgliederversammlung am 18. März 1994 gewählten Vorstandes wird verlängert auf 3 Jahre. Somit endet diese Wahlzeit spätestens im März 1997. Ab dieser Wahl wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Das Amt endet mit der Neuwahl.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.

Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes, sowie an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 7 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, die den Verein jeweils allein vertreten.

Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden, von seinem Recht Gebrauch macht.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bildungswerkes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Bildungswerks;

2. Beschluss über den Haushalt und die Jahresrechnung nach Vorlage durch den Vorstand;

3. Wahl des Vorstandes;

4. Entlastung des Vorstandes;

5. Beschlussfassung über die weitere ihr in der Sitzung zugewiesenen Aufgaben, z.B. Aufnahme und Bestätigung von Mitgliedern;

6. Bestellung von Rechnungsprüfern;

7. Satzungsänderungen.

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

11 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

Das KPV Brandenburg Bildungswerk e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Heranbildung und Weiterbildung von Bürgern für die Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht auszustellen. Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen

 

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Zu Änderung dieser Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.